Kreisseniorenbeirat

Kreisseniorenbeirat

Satzung

Satzung

Lesefassung – maßgeblich ist das unterzeichnete Original

 

Satzung des Kreises Dithmarschen über die Bildung eines
Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat – KSB -) vom 16.06.1999
in der Fassung der 1. Änderung vom 03.12.2009

 

Aufgrund der §§ 4 und 42 a) und b) der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung vom 30.05.1997 (GVOBI. Schl.-H. S. 333) wird nach Beschlußfassung durch den Kreistag des Kreises Dithmarschen vom 16.06.1999 folgende Satzung erlassen:

 

  • § 1 Rechtsstellung
  1. Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises Dithmarschen wird ein Kreisseniorenbeirat (KSB) gewählt. Er trägt den Namen „Kreisseniorenbeirat Dithmarschen“.
  2. Der KSB ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
  3. Die Mitglieder des KSB sind ehrenamtlich tätig.

 

  • § 2 Aufgaben
  1. Der KSB versteht sich als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf gesellschafts- und sozialpolitischem Gebiet. Er will die Organe des Kreises auf die besonderen Probleme der älteren Einwohnerinnen und Einwohner aufmerksam machen und an deren Lösung mitarbeiten.
  2. Zu den Aufgaben des KSB gehört insbesondere die Unterstützung des Kreistages und seiner Ausschüsse durch beratende Stellungnahmen und Empfehlungen in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren im Kreis Dithmarschen betreffen.

 

  • § 3 Teilnahme- und Antragsrecht
  1. Der KSB ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Seniorinnen und Senioren betreffen, zu unterrichten. Die Art der Unterrichtung regelt die Geschäftsordnung des Kreistages.
  2. Die oder der Vorsitzende oder ein schriftlich von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren im Kreis Dithmarschen betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Die Beauftragung kann durch das beauftragte Mitglied in der Sitzung schriftlich vorgelegt werden.
  3. Der KSB hat das Recht, in Angelegenheiten der Seniorinnen und Senioren Anträge an die Ausschüsse oder an die Landrätin/den Landrat zu stellen und im Rahmen seiner Aufgabenstellung Anfragen, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen an die Ausschüsse oder die Landrätin/den Landrat abzugeben.
  4. Der KSB hat das Recht, eigenverantwortliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
  5. Der KSB erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit für den Kreistag.

 

  • § 4 Zusammensetzung des Kreisseniorenbeirates
  1. Der KSB besteht aus mindestens 5 und höchstens 11 Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des KSB müssen ihr 60. Lebensjahr vollendet haben und dürfen weder dem Kreistag noch einer Stadt- oder Gemeindevertretung im Kreis Dithmarschen angehören.
  3. Die Mitglieder des KSB setzen sich zusammen aus je einem Mitglied der kommunalen Seniorenbeiräte und im Verhinderungsfall dessen Vertretung. Die kommunalen Seniorenbeiräte beschließen, wer in den KSB entsandt wird. Dies können sowohl der/die Vorsitzende oder auch ein anderes Mitglied aus den jeweiligen Senioenbeiräten sein.
  4. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen werden nach ihrer Benennung durch die kommunalen Seniorenbeiräte durch die Landrätin oder den Landrat des Kreises Dithmarschen schriftlich in den Kreisseniorenbeirat berufen.
  5. Die Amtsdauer des KSB endet mit dem Ablauf der Wahlzeit des Kreistages des Kreises Dithmarschen. Bis zum ersten Zusammentritt des neu gebildeten KSB bleiben seine bisherigen Mitglieder im Amt.
  6. Wird die Zahl von 1 1 kommunalen Seniorenbeiräten im Kreis Dithmarschen überschritten, sind die Mitglieder des KSB und deren Stellvertreter/innen durch den Kreistag für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages zu wählen. Die Wahl erfolgt im Meiststimmenverfahren gem. § 35 Abs. 3 KrO. Die Wahlzeit beginnt mit dem Tage der Wahl. Wird der KSB neu gewählt, bleibt der bisherige Beirat bis zum Zusammentritt des neuen Beirates tätig.
  7. Die Wahl des KSB erfolgt auf Vorschlag der kommunalen Seniorenbeiräte im Kreis Dithmarschen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Beirat aus, wählt der Kreistag auf Vorschlag der kommunalen Seniorenbeiräte im Kreis Dithmarschen für die restliche Dauer der Wahlzeit ein neues Mitglied.

 

  • § 5 Vorsitzende/Vorsitzender
  1. Der KSB tritt spätestens einen Monat nach seiner Berufung durch die Landrätin/ den Landrat oder der Wahl durch den Kreistag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die konstituierende Sitzung wird je nach Konstellation durch die Landrätin/den Landrat oder die Kreispräsidentin/den Kreispäsidenten einberufen.
  2. Der KSB wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte unter Leitung des ältesten Mitgliedes eine/n Vorsitzende/n und eine Vertreterin/einen Vertreter.
  3. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirates ein und leitet diese.
  4. Scheidet die/der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter vor Beendigung der Wahlzeit des Beirates aus ihrem/seinem Amt aus, so ist unverzüglich eine Ersatzwahl nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung durchzuführen.
  5. Der Vorstand des KSB setzt sich aus der/dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zusammen. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Beirates aus und vertritt den Beirat nach außen.

 

  • § 6 Geschäftsgang
  1. Der KSB tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im halben Jahr. Der KSB gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Näheres geregelt wird.
  2. Die Sitzungen des KSB sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Darüber beschließt der Beirat in nichtöffentlicher Sitzung.
  3. Beschlüsse des KSB werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst.
  4. Die Landrätin/der Landrat oder ein/e von ihr/ihm benannte/r Vertreter/in der Verwaltung sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Auf Wunsch ist ihr/ihm das Wort zu erteilen.

 

  • § 7 Entschädigung

Die Mitglieder des KSB erhalten eine Entschädigung entsprechend der Regelungen in der Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen.

 

  • § 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Büro Kreisseniorenbeirat

Kreisseniorenbeirat Dithmarschen
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Vorsitzender Kreisseniorenbeirat Helmut Dahleke
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