Kreisseniorenbeirat

Kreisseniorenbeirat

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

Lesefassung – maßgeblich ist das unterzeichnete Original

 

Geschäftsordnung für den Kreisseniorenbeirat Dithmarschen

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Kreisseniorenbeirates Dithmarschen vom 8. Juli 19999 wird folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

  • 1 Einberufung des Kreisseniorenbeirates
  1. Der Kreisseniorenbeirat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im halben Jahr. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mehr als die Hälfte der Mitgliederzahl unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
  2. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verkürzung möglich.
  3. Ort, Tag und Stunde der Sitzungen sowie die Tagesordnung sind in die Ladung aufzunehmen und im „Kreisblatt für Dithmarschen“ öffentlich bekannt zu geben.

 

  • 2 Öffentlichkeit der Sitzungen
  1. Die Sitzungen des Kreisseniorenbeirates sind öffentlich.
  2. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Kreisseniorenbeirat allgemein oder im Einzelfall.
  3. Über den Antrag im Einzelfall wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

 

  • 3 Tagesordnung
  1. Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen.
  2. Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Landrätin oder der Landrat oder ein Drittel der Mitgliederzahl es verlangt.
  3. Die Beratung erfolgt in der durch die Tagesordnung festgelegten Reihenfolge. Durch Mehrheitsbeschluss können die Reihenfolge abgeändert oder einzelne Angelegenheiten von der Tagesordnung abgesetzt werden.
  4. Der Kreisseniorenbeirat kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederzahl.
  5. Zu Beginn jeder Sitzung findet eine Fragestunde für Seniorinnen und Senioren statt.
  6. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können Sachkundige sowie andere Nichtmitglieder angehört werden.
  7. Die Landrätin oder der Landrat oder eine benannte Vertreterin bzw. ein benannter Vertreter der Verwaltung ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreisseniorenbeirates teilzunehmen. Auf Wunsch ist ihr/ihm das Wort zu erteilen.

 

  • 4 Verhandlungsleitung
  1. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kreisseniorenbeirates.
  2. Die oder der Vorsitzende wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter vertreten.

 

  • 5 Beschlussfähigkeit

Der Kreisseniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.

 

  • 6 Beschlussfassung
  1. Die Beschlüsse des Kreisseniorenbeirates werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  2. Es wird offen abgestimmt.
  3. Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist von der oder dem Vorsitzenden festzustellen und bekannt zu geben.

 

  • 7 Niederschrift
  1. Über jede Sitzung des Kreisseniorenbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.
  3. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreisseniorenbeirat in seiner nächsten Sitzung.

 

  • 8 Abweichen von der Geschäftsordnung
  1. In den Kreisseniorenbeiratssitzungen können Abweichungen von der Geschäftsordnung in Einzelfällen durch Beschluss des Kreisseniorenbeirates zugelassen werden, wenn kein Mitglied widerspricht und keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  2. Im Übrigen gelten für den Kreisseniorenbeirat die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Kreistages des Kreises Dithmarschen sinngemäß.

 

  • 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 14.03.2001 in Kraft.

Büro Kreisseniorenbeirat

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