Der Seniorenbeirat

Fragen und Antworten

Der Senioren-Beirat

Fragen und Antworten

Die Seniorinnen und Senioren haben viel zum Leben in unseren Gemeinden beizutragen – mit Lebenserfahrung, reichem Wissensschatz und unterschiedlichsten Kompetenzen. Darauf greifen die politischen Gremien in vielen Kommunen gern zurück. Einige Städte und Gemeinden haben deshalb einen Seniorenbeirat eingerichtet.

Als Berater der Politik ist der Seniorenbeirat ein wichtiges Element für senior*innengerechte Entscheidungen. Daneben sind ihm oft weitere Aufgaben übertragen, etwa eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit.
Unten haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Arbeit der Seniorenbeiräte zusammengetragen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder einen Seniorenbeirat in Ihrer Gemeinde wünschen, sprechen Sie uns gern an!
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Ihr Helmut Dahleke
Vorsitzender des Kreisseniorenbeirates

Seniorenbeirat – was verbirgt sich dahinter?

Ein beratendes Gremium von Fachleuten in eigener Sache!

Die Senior*innen stellen etwa ein Drittel der Gesamtbevölkerung bei steigender Tendenz. Deshalb ist es wichtig, dieser großen Gruppe Gehör in politischen Entscheidungsprozessen zu geben.

Der Beirat wirkt in erster Linie nach innen, seine Kernaufgabe ist die Beratung der kommunalen Gremien während ihrer Entscheidungsfindung. Die Beratung der Politik ist dabei regelmäßig auf Themen beschränkt, die die Belange der Senior*innen betreffen.

Daneben kann der Beirat auch eigenständig Anträge zu gruppenbezogenen Themen stellen oder Anregungen und Hinweise geben.

Weitere Aufgabenbereiche können hinzukommen.

Wie ist der Beirat rechtlich einzuordnen?

Der Beirat arbeitet ehrenamtlich, unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionsübergreifend. Aus dieser Position heraus kann er so den Politiker*innen in der Vertretung und den Ausschüssen die nötigen Impulse für seniorengerechte Entscheidungen geben.

Warum ist die Beratung des Beirates auf seniorenbezogene Themen beschränkt?

Die kommunale Vertretung kann je nach Bedarf Beiräte einrichten, wieder auflösen und den wahrzunehmenden Themenkreis bestimmen. Jeder Beirat soll mit seinem speziellen Fachwissen die Entscheidungsfindung in der Vertretung unterstützen, damit die bestmögliche Entscheidung getroffen wird.

Aus der Bezeichnung als Seniorenbeirat ergibt sich schon, dass dieser Beirat dann tätig werden soll, wenn Belange der Senior*innen betroffen sind.

Diese Belange können vielfältig sein und lassen sich nicht in einem abschließenden, alle Möglichkeiten abdeckenden Katalog darstellen. Deshalb kann es leider auch zu Unstimmigkeiten zwischen Vertretung und Beirat kommen, etwa ob dieser in einer bestimmten Angelegenheit zu beteiligen ist oder nicht.

Ist der Beirat ein Organ der Gemeinde?

Beiräte sind unterhalb der Ausschussebene angeordnet, sie sind kein Organ wie z. B. die/der Bürgermeister*in als gesetzliche/r Vertreter*in einer Gemeinde.
Als Ratgeber für die Politik richtet sich die Wirkung des Beirates also nach innen.

In der Regel schafft die Satzung auch die Möglichkeit zu eigenständiger Öffentlichkeitsarbeit. Der Seniorenbeirat hat es so selbst in der Hand, mit Veranstaltungen, Aufklärungskampagnen oder anderen Aktivitäten auch nach außen – auf die Öffentlichkeit – zu wirken.

Macht der Beirat „Politik“?

Der Beirat ist fach- und sachkundiger Berater. Er macht keine eigenständige Politik wie etwa eine Partei oder Wählergemeinschaft, ist in seinem Wirken aber dennoch politisch tätig.
Durch seine Ratschläge, Anträge und Hinweise gibt er den politisch entscheidenden Gremien wichtige Impulse für deren Arbeit. Mit etwas diplomatischem Geschick lässt sich auch auf diese Weise sehr viel für die Senior*innen erreichen.

Der Beirat berät die politischen Gremien – hat er weitere Aufgaben?

Je nach Ausgestaltung der örtlichen Satzung gibt es weitere mögliche Betätigungsfelder für den Beirat. Dazu gehört oftmals eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit einschl. Veranstaltungen, die Vermittlung zwischen Bürger*innen und Politik, Beratung und Informationen rund um die Altersgruppe oder die Anregung von Selbsthilfegruppen.

Ein gutes Beispiel für eine Initiative von Senioren ist die Nachbarschaftshilfe im Amt Büsum-Wesselburen, ein Verein der allen Generationen offensteht, im Wesentlichen aber von Senioren getragen und genutzt wird und die Angebote anderer Träger sinnvoll ergänzt.

Gibt es eine Bezahlung für die Tätigkeit?
Der Beirat arbeitet ehrenamtlich, es gibt also keine Bezahlung im klassischen Sinn. Die Satzung zum Beirat kann aber eine Aufwandsentschädigung und/oder ein Sitzungsgeld vorsehen.

Wer entscheidet, ob ein Beirat gebildet wird?

Die Entscheidung über die Einrichtung (und Auflösung) eines Beirates liegt bei der jeweiligen kommunalen Vertretung, also z. B. bei der Gemeinde- oder Stadtvertretung. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Aufgabe, die die Beiräte allgemein haben.
Daher entscheidet die Vertretung auch über Struktur, Aufgabenkreis und Mitwirkungsmöglichkeiten des Beirates und über dessen Ausstattung mit finanziellen und Sachmitteln oder Räumlichkeiten.

Wie wird der Beirat gebildet?

Hat sich Ihre Kommunalvertretung für einen Beirat entschieden, werden z. B. die Einrichtung, Größe, Besetzungsverfahren und der rechtliche Rahmen, in dem der Beirat tätig wird, durch eine Satzung festgelegt. Es gibt eine Mustersatzung, die als Grundlage herangezogen werden kann.
Der Beirat ist kein Organ der Kommune wie z.B. die Stadt-/Gemeindevertretung und der/die Bürgermeister*in.

In meiner Kommune gibt es keinen Beirat. Kann ich einen Beirat „beantragen“?

Der Dialog Politik – Einwohner*innen ist zwingender Bestandteil demokratischer Prozesse. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch der Einwohner*innen auf einen Beirat, aber Sie haben die Möglichkeit, die Bildung eines Beirates in Ihrer Kommune anzuregen. Die politischen Gremien können die Einrichtung eines Beirates also auch ablehnen.

Deshalb ist es sinnvoll, schon vor der eigentlichen offiziellen Anregung eines Beirates Kontakt zu den politischen Vertreter*innen aufzunehmen. So können Sie die eigenen Vorstellungen im Dialog darlegen, dafür werben und ausloten, wie die Politik zu einer möglichen Einrichtung steht.

Wie lange ist der Beirat tätig?

Es gibt hierzu keine feste Vorgabe. Die Wahl/Besetzung erfolgt meistens für einen Zeitraum zwischen 3 und 5 Jahren.

Wie groß ist das Gremium?

Die Größe des Beirats ergibt sich aus der Satzung. Der Kreisseniorenbeirat besteht z. B. aus mindestens 3 und höchstens 11 Personen, bei den örtlichen Beiräten schwankt die Zahl zwischen 3 und 15 Personen.

Kann ich in den Beirat eintreten?

Der Beirat kann von sich aus keine Mitglieder aufnehmen, seine Zusammensetzung ist verbindlich durch die Satzung geregelt. Bis zur nächsten Wahl des Beirates können Sie sich dennoch engagieren, denn der Seniorenbeirat wird bei seinen Aktivitäten immer wieder Unterstützung brauchen und sich freuen, dann auf Hilfe zurückgreifen zu können.

Welche persönlichen Voraussetzungen muss ich erfüllen, um im Beirat aktiv werden zu können?

Persönliche Voraussetzungen sind regelmäßig ein alleiniger oder Hauptwohnsitz in Ihrer Kommune, ein Mindestalter von 60 Jahren und die Wählbarkeit. Es kann weitere Voraussetzungen oder Beschränkungen geben, etwa das Verbot, zugleich Mitglied in der Gemeindevertretung und im Beirat zu sein, oder eine gewisse Zeit im Ort gewohnt zu haben, bevor man sich zur Wahl stellen kann. Genau lässt sich dies nur anhand der örtlichen Satzung beantworten.

Wie werde ich Mitglied im Beirat?

Das Verfahren zur Besetzung des Beirats wird in der jeweiligen Satzung geregelt und ist wegen des Gestaltungsspielraums der Kommune sehr unterschiedlich.

In der Regel müssen Sie sich zur Wahl stellen.

Verbreitet ist die Wahl durch Einwohner*innen der Altersgruppe ab 60, durch Wahl aller Einwohner*innen oder durch die Kommunalvertretung. Daneben gibt es andere Varianten, z. B. Entsendung von Vertreter*innen der örtlichen Organisationen und Vereinen in das Gremium.

Der Seniorenbeirat der Stadt Heide wird z. B. direkt durch die Einwohner*innen der Altersgruppe ab 60 gewählt, in der Stadt Wesselburen wählt dagegen die Stadtvertretung auf Grundlage der von Bürger*innen, Vereinen, Verbänden oder sonstiger Gruppierungen eingereichten Wahlvorschläge.

Die Mitglieder des Kreisseniorenbeirates werden, solange es weniger als 12 örtliche Seniorenbeiräte im Kreisgebiet gibt, vom Landrat aus den bestehenden örtlichen Beiräten berufen. Gibt es mehr als 11 örtliche Beiräte, werden die Mitglieder durch den Kreistag aus dem Kreis der örtlichen Seniorenbeiräte gewählt.

Kann der Beirat auch aufgelöst werden?

Für die kommunale Vertretung ist der Beirat ein „Instrument“, dessen sie sich zur Entscheidungsfindung bedient. Sie richtet ihn ein und sie löst ihn auch wieder auf. Wenn die Vertretung also z. B. zum Ergebnis kommt, dass die Aufgabe des Beirates erfüllt ist oder der Beirat seine Aufgabe nicht erfüllen kann, wird sie ihn auch wieder auflösen.

Die Vertretung in meinem Ort hat die Bildung eines Beirates abgelehnt. Können die Einwohner*innen selbst einen Beirat gründen und entsprechend tätig werden?

Der Seniorenbeirat als von der Politik eingesetztes Beratergremium kann nur auf gesetzlichem Weg, also über die kommunale Vertretung, geschaffen werden. Die Entscheidungsgewalt liegt bei der Vertretung.

Selbstverständlich können sich die Einwohner*innen trotzdem zur Vertretung Ihrer Interessen organisieren, allerdings hat dies für sie nicht die gleiche rechtliche Stellung gegenüber der Vertretung zur Folge, die der Beirat hätte.

Sollte jede Kommune einen Seniorenbeirat haben?

Grundsätzlich ist eine Interessenvertretung für die Senior*innen sicherlich erstrebenswert.
Ein Beirat ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn es tatsächlich einen (dauerhaften) Beratungsbedarf seitens der Kommunalvertretung gibt.

In vielen kleinen Gemeinden dürften die Themenkreise und das Spektrum gemeindlicher Entscheidungen keinen Beirat rechtfertigen.

Um den Senior*innen in diesen Gemeinden dennoch einen Ansprechpartner und Interessenvertreter zu geben, wäre es z. B. möglich, dem Beispiel des Amtes Büsum-Wesselburen zu folgen und ein Seniorenparlament auf Amtsebene ins Leben zu rufen. Dort sind die einzelnen amtsangehörigen Gemeinden mit einer Person vertreten.

Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Einrichtung von Beiräten?

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) enthält die Grundlagen für die Einrichtung von Beiräten:

§ 47 d Sonstige Beiräte

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Bildung von Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen vorsehen.

(2) Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundzüge der inneren Ordnung.

(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich, soweit durch Satzung nichts anderes geregelt ist. § 46 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 47 e Stellung der sonstigen Beiräte

(1) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung bestimmt die Art der Unterrichtung.

(2) Der Beirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

(3) Der Beirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz und die Satzung (§ 47 d) keine Regelung enthalten.

(GO, Fassung vom 28. Februar 2003)

In diesem Zusammenhang kann Sie auch ein Runderlass des Innenministeriums aus dem Jahr 1994 interessieren. Sie können ihn hier herunterladen oder online lesen.

Gibt es Informationsmaterial?

Der Landesseniorenrat hat einen Leitfaden zur Gründung kommunaler Seniorenbeiräte herausgegeben, der auch eine Mustersatzung enthält. Sie können den Leitfaden hier herunterladen oder hier online lesen.

Im Internet finden sich zudem eine Vielzahl Beiratssatzungen verschiedener Gemeinden und Städte aus Schleswig-Holstein, die ihnen das Spektrum an unterschiedlichen Lösungen aufzeigen.

Ich habe noch Fragen, an wen kann ich mich wenden?

Sie haben verschiedene Wege, um sich weiter zu informieren:

Allgemeine Informationen können Sie beim Landesseniorenrat Schleswig-Holstein oder der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen erhalten.
Für noch offene Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Hier können Sie zur Kontaktseite wechseln.

Um Näheres zur Situation in Ihrer Kommune zu erhalten, bietet sich der Kontakt zu Ihrer Kommunalverwaltung, zur/zum Bürgermeister*in oder der Lokalpolitik an.

Wie das jeweilige Engagement aussieht, entscheidet jede/r selbst – nach persönlichem Interesse und individuellem Zeitbudget.

Büro Kreisseniorenbeirat

Kreisseniorenbeirat Dithmarschen
Stettiner Straße 30
25746 Heide

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